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Finanzen

Was hat es mit Staatsleistungen, anderen Einnahmen, Ausgaben und Bilanzen in der EKHN auf sich?

© gettyimages, sawek kawilaMenschen analysieren DiagrammeDie EKHN geht verantwortungsbewusst und nachhaltig mit den Kirchenfinanzen um

Laut Presseberichten im August 2024 will die Ampelregierung die Staatsleistungen an die Kirchen streichen. Was hat es mit den Staatsleistungen auf sich? Woher bekommt die EKHN ihr Geld? Wofür gibt die EKHN Geld aus? Welche Bilanzen zieht die EKHN?

veröffentlicht 23.08.2024

von Online-Redaktion der EKHN

 

 

Die Einnahmen der Kirche

 

Der EKHN fließen neben der Kirchensteuer Mittel zu, die oft pauschal als „Subventionen“ oder „Staatsleistungen“ bezeichnet werden. 

Ein Teil fließt in kirchliche Angebote wie

Ein anderer Teil kommt Angeboten zuguten, die allen Bürger:innen offen stehen. Dieser Teil wird an Einrichtungen der evangelischen Kirche gezahlt, die Angebote für

Dazu gehören Einrichtungen der Regionalen Diakonie, Kindertagesstätten, Evangelische Krankenhäuser, Altenhilfeeinrichtungen, die Telefonseelsorge und vieles mehr. Diese Angebote kann jede und jeder wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie oder er der Kirche angehört oder nicht. Klar ist, dass auch die Personalkosten dafür bezahlt werden müssen. 

 

Zu unterscheiden sind drei Posten:

 

     

  • Entgelte für soziale Dienste, welche die Kirchen im Auftrag der Gesellschaft erbringen (Subsidiaritätsprinzip)
  • Fördermittel, die allen gemeinnützigen Organisationen gleichermaßen zur Verfügung stehen
  • Historisch begründete Staatsleistungen.
  •  

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Häufig gestellte Fragen zu staatlichen Zahlungen

 

 

Was hat es mit den ENTGELTEN FÜR SOZIALE DIENSTE und LEISTUNGEN NACH DEM SUBSIDIARITÄTSPRINZIP auf sich?

 

Viele soziale Dienste leistet die Kirche im Auftrag der Gesellschaft. Beratung, Hilfe oder einen Kita-Platz bekommen diejenigen, die es brauchen. Um die gesellschaftliche Vielfalt im Sozial- und anderen Bereichen zu fördern, werden in der Bundesrepublik Deutschland soziale und medizinische Aufgaben nicht unbedingt vom Staat selbst erfüllt. Vielmehr haben andere – nichtstaatliche – Anbieter den Vorrang. Dieses „Subsidiaritätsprinzip“ ist der Grund, warum viele Maßnahmen der Daseinsfürsorge von freien Wohlfahrtsverbänden übernommen werden.

Zu ihnen zählen neben der EKHN und ihrer Diakonie zum Beispiel auch die Caritas, das Rote Kreuz, der Paritätische und andere Wohlfahrtsverbände oder freie Träger. Sie konkurrieren jeweils darum, wer als Dienstleister für die Gemeinschaft die Projekte durchführen darf und dafür staatliche Zuschüsse bekommt. Dabei wird jedes Projekt – seien es Kindertagesstätten, Beratungsstellen oder Krankenhäuser – mit den zuständigen öffentlichen Stellen einzeln verhandelt. Entsprechend ist die finanzielle Beteiligung der EKHN jeweils unterschiedlich. Sie reicht von null bis zu über 50 Prozent der direkten Kosten. Indirekte Kosten wie Fachaufsicht, Controlling und Verwaltung trägt die EKHN in allen Fällen mit. Zudem ist sie oft in der Lage, durch die Mitarbeit Ehrenamtlicher sowie mithilfe von Spenden und Kollekten zusätzliche Angebote zu machen.

 

 

Für welche Leistungen erhält die Kirche ÖFFENTLICHE FÖRDERMITTEL?

 

Die Kirchen sind Nutznießer öffentlicher Förderung – wie viele andere Institutionen auch.

Beispiel: Kirchensteuer ist von der Steuer absetzbar. Dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe bei der Steuererklärung abgezogen werden kann, ist kein Privileg der Kirchen, sondern ein Verfassungsrecht, das für alle Zuwendungen an gemeinnützige Vereine und andere Institutionen gilt. Solche Steuervergünstigungen kommen allen Steuerpflichtigen zugute, die im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements die finanziell unterstützen, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.

Beispiel: Theologie an Universitäten. Bildung ist zuerst eine staatliche Aufgabe. Deshalb finanziert der Staat auch die akademische theologische Ausbildung an den Universitäten, wie er auch die Ausbildung in anderen Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Verwaltung und vielen anderen übernimmt. Die Kirchen nehmen also auch hier nur Rechte in Anspruch, die andere ebenfalls genießen.

Beispiel: Zuschüsse für kirchliche Arbeit im Ausland. Unterstützung für Projekte kirchlicher Träger sind keine staatliche Förderung der Institution Kirche, sondern finanzieren konkrete Aktionen. Sie fördern kirchliche Maßnahmen wie etwa Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe genauso wie die anderer Träger. Die Kirchen helfen hier dem Staat, seine internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, und greifen dabei auch erheblich auf eigene und gespendete Mittel zurück.

 

 

Was war der historische gewachsene Boden, auf dem sich STAATSLEISTUNGEN entwickeln konnten?

 

Staatsleistungen sind kein Zuschuss und auch keine Subvention des Staates an die Kirchen. Vielmehr werden mit ihnen die Kirchen für historische Enteignungen und damit einhergehende Vermögenseinbußen entschädigt. Heute wirken sie sich im Haushalt der EKHN als Hilfe zur Finanzierung guter Arbeit zum Wohl vieler Menschen aus.

 

Die Gründe liegen in der gemeinsamen Geschichte

 

Die Ursprünge dieser heutigen Staatsleistungen in Deutschland sind über 1.000 Jahre alt und fußen in der Rechtsordnung, die Karl der Große dem Frankenreich gab. Darin erhielten die regionalen Grundherren das Recht, auf ihrem Gebiet Kirchen zu bauen und Priester einzustellen. Thron und Altar waren nicht voneinander zu trennen. Damit war das Prinzip der Territorialkirchen geboren, aus dem viele Jahrhunderte später die Landeskirchen hervorgingen. Im Mittelalter entwickelten sich Bistümer und Klöster allmählich selbst zu bedeutenden Grundherren, indem sie durch Schenkungen, Spenden und Abgaben etwa ein Drittel des Grundes in ihren Besitz brachten.
Während der Reformationszeit lösten die Fürsten viele Klöster in ihrem Gebiet auf und enteigneten damit die Kirchen von einem einen beträchtlichen Teil ihres Besitzes. Damit konnten sich die Kirchen nicht mehr selbst finanzieren.
Später haben die Kirchen für die fehlenden Gelder Ersatzleistungen erhalten, also Entschädigungszahlungen. Diese Zahlungen werden oft als Staatsleistungen bezeichnet.

Die Verpflichtung des Staates für Leistungen an die Kirche sollen dennoch bereits seit über 100 Jahren abgelöst werden. Allerdings hat der Staat auf nationaler Ebene bis heute noch keine entsprechenden Gesetze verabschiedet und umgesetzt.

In vielen Kommunen, die früher noch Baulasten für Kirchengebäude zu tragen hatten, ist eine solche Ablösung längst in gutem Einvernehmen geschehen. Die EKHN hat solchen Initiativen bislang stets zugestimmt. Die Kirchen stehen zum Gespräch für eine angemessene Lösung bereit. Bis dahin sichern die Staatsleistungen in den Kirchen viele Angebote, die der Gesellschaft zugutekommen.

 

 

Wie sind die STAATSLEISTUNGEN entstanden?

 

 

Staatsleistungen zur Reformationszeit

 

Die Reformationszeit brachte für Staat und Kirche(n) einen tiefen Einschnitt. Denn die jetzt protestantisch gewordenen Fürsten bestimmten für ihre Untertanen den neuen Glauben, lösten die meisten Klöster auf und führten kirchlichen in landesherrlichen Besitz über. Mit den dadurch erzielten Einkünften finanzierten sie zum Teil eigene Vorhaben und zum Teil auch reformatorische Anliegen wie zum Beispiel Armenfürsorge, Krankenpflege oder allgemeine Bildung. So gründete Landgraf Philipp von Hessen die Universität in Marburg sowie weitere Schulen und Krankenhäuser.

 

Kirche und Staat nach dem 17. Jahrhundert

 

Die Fürsten übernahmen die Oberaufsicht und den Schutz der evangelischen Kirchen im eigenen Gebiet. Dieses Prinzip wurde im „Westfälischen Frieden“ am Ende des 30-jährigen Krieges 1648 endgültig festgelegt. Demnach hatte der Glaube des Landesherrn auch der seiner Untertanen zu sein: „Cuius regio eius religio“. Faktisch galten die evangelischen Pfarrer von da an als landesherrliche Beamte, auch wenn sie den größten Teil ihrer Einkünfte nach wie vor aus Ländereien (Pfarrgärten) und Abgaben sowie aus Spenden und Kollekten ihrer Gemeinden vor Ort erhielten. Auf übergemeindlicher Ebene hatten die evangelischen Kirchen keine eigenen Mittel. Sie waren mit der Landesherrschaft untrennbar verbunden.

In den katholischen Landen existierten Bistümer und Klöster erst einmal weiter und behielten auch ihren Besitz, bis Napoleon 1803 den sogenannten Reichsdeputationshauptschluss erzwang. Darin wurden mit wenigen Ausnahmen alle Kirchengüter zugunsten der deutschen Fürstentümer enteignet. Diese wiederum verpflichteten sich quasi als Entschädigung, nach dem Vorbild der Reformationszeit, für die Kirchen zu sorgen – und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Denn so gern sich die Fürsten an den kirchlichen Gütern bereicherten: Die Arbeit der Kirchen wurde als wichtig für die Gesellschaft erachtet.

 

Industrialisierung verändert Staatsleistungen

 

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts hatte die Industrialisierung das ehemals überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaftsgefüge in Deutschland so stark verändert, dass vieles neu geregelt wurde. Dazu zählt die Einführung einer Krankenversicherung im Jahr 1883, einer Unfallversicherung 1884 und einer Rentenversicherung 1889. Auch die Finanzierung der Kirchen wurde in diesem Umfeld neu geregelt – durch die Einführung einer Kirchensteuer. Damit entledigten sich die deutschen Staaten eines Teils ihrer alten Zahlungsverpflichtungen. Reste davon blieben aber bestehen, weil ihnen komplizierte Konstellationen zugrunde lagen. Auf staatlicher Ebene wurden sie pauschal durch die Staatsleistungen abgedeckt. Auf lokaler Ebene, etwa bei Zuschüssen zu Pfarrerbesoldung und Baulastverpflichtungen, wurden sie unter dem Begriff „Kommunalleistungen“ zusammengefasst. Sie sind deshalb zwar begründet, aber heute nicht mehr im Einzelnen vollständig dokumentiert.

Die Rechtsnachfolge für diese staatlichen Verpflichtungen gegenüber den Kirchen haben die Länder schon in der Weimarer Reichsverfassung 1919 und später auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 1949 übernommen. Diese Rechtsverpflichtung gilt – unabhängig vom weiterhin bestehenden Nutzen kirchlicher Arbeit und unabhängig vom Anteil der Kirchenmitglieder an der Gesamtbevölkerung, der gegenwärtig abnimmt.

 

 

Was ist der aktuelle Stand der STAATSLEISTUNGEN?

 

 

Staatsleistungen für die EKHN 2023

 

Aktuelle Staatsleistungen für die EKHN: 16,9 Mio Euro
Aus Hessen: 9,23 Mio. Euro
Aus Rheinland-Pfalz: 7,65 Mio. Euro
(Bei Einnahmen, inbesondere aus der Kirchensteuer von über 600 Mio Euro)

Die EKHN erhält also derzeit mehrere Millionen Euro an sogenannten Staatsleistungen vom Land Hessen, weitere sechs Millionen aus Rheinland-Pfalz. Das ist ein geringer Prozentsatz der EKHN-Einnahmen – wenig im Vergleich zu vielen anderen Landeskirchen. Die Staatsleistungen sind kein Zuschuss und auch keine Subvention des Staates an die Kirchen. Vielmehr werden mit ihnen die Kirchen für historische Enteignungen und damit einhergehende Vermögenseinbußen entschädigt. Heute wirken sie sich im Haushalt der EKHN als Hilfe zur Finanzierung guter Arbeit zum Wohl vieler Menschen aus. Die Ursprünge dieser heutigen Staatsleistungen in Deutschland sind über 1.000 Jahre alt und fußen in der Rechtsordnung, die Karl der Große dem Frankenreich gab. Darin erhielten die regionalen Grundherren das Recht, auf ihrem Gebiet Kirchen zu bauen und Priester einzustellen. Damit war das Prinzip der Territorialkirchen geboren, aus dem später die Landeskirchen hervorgingen. Im Mittelalter entwickelten sich Bistümer und Klöster allmählich selbst zu bedeutenden Grundherren, indem sie durch Schenkungen, Spenden und Abgaben etwa ein Drittel des Grundes in ihren Besitz brachten. Ein kompliziertes Geflecht zwischen geistlicher und weltlicher Macht entstand.

 

 

STAATSLEISTUNGEN  an Kirche - für alle Zeiten?

 

Verfassungsrechtlich ist festgelegt: Die Staatsleistungen, die im August 1919 rechtsbegründet bestanden, sollen abgelöst werden. Ablösung bedeutet: eine einseitige Aufhebung des Leistungsverhältnisses gegen Entschädigung. Dies legt bereits der Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung fest, den das Grundgesetz der Bundesrepublik ebenfalls übernahm. Darin wird auch das Verfahren beschrieben. Demnach muss zunächst der Bund eine Grundsatzgesetzgebung vorlegen, die dann durch Landesgesetzgebung umgesetzt werden kann. Entsprechendes sieht der Vertrag des Landes Hessen mit den evangelischen Landeskirchen aus dem Jahr 1960 in seinen Paragrafen 7 – 9 auch vor. Dies konnte allerdings bislang noch nicht umgesetzt werden, da es bis heute noch keine entsprechende Grundsatzgesetzgebung des Bundes gibt. Die Verpflichtungen bestehen also weiter, denn in einem Rechtsstaat erlöschen unbefristete Rechtstitel nicht einfach dadurch, dass sie alt sind.

 

 

Kirchensteuer

 

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) erhält rund vier Fünftel, ihrer Einnahmen aus der Kirchensteuer. Dieser Betrag ist ihre mit Abstand wichtigste Finanzierungsquelle. Die Kirchensteuer wird von den Kirchenmitgliedern erhoben, richtet sich nach der persönlich zu entrichtenden Lohn- oder Einkommenssteuer und wird über die staatlichen Finanzämter abgerechnet.

Personen mit einem hohen Einkommen und hohen Steuerzahlungen zahlen entsprechend mehr Kirchensteuer als Menschen mit einem niedrigen Einkommen und geringerer Steuerpflicht. Es gilt das Prinzip: „Starke Schultern können und müssen mehr tragen als schwache Schultern. Übrigens: Etwa die Hälfte der Kirchenmitglieder zahlt keine Kirchensteuer, weil sie noch keine oder nur sehr geringe Einkünfte haben. Und diejenigen, die Kirchensteuer zahlen, können die Kirchensteuer wiederum wie eine Spende steuerlich absetzen.

 

Ausgaben

 

Die EKHN sieht in ihrem Etat bei "Aufwendungen", also den Ausgaben, vor, mehr als 54 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für die Arbeit in den Kirchengemeinden auszugeben. Die Gesamtkirche erhält etwa 25 Prozent, Dekanate erhalten mehr als 8 Prozent. In das Finanzwesen fließen ebenfalls ungefähr 8 Prozent, die Evangelische Kirche in Deutschland erhält knapp 5 Prozent.

Der Haushalt der EKHN für 2023 umfasst zum Beispiel rund 721 Millionen Euro. Für die Arbeit auf Gemeinde- und Dekanatsebene sind darin über 350 Millionen Euro eingeplant. Fast 50 Millionen Euro an Eigenmitteln sind unter anderem für die Arbeit in Kindertagesstätten vorgesehen. Für das Handlungsfeld Bildung sind über 31 Millionen Euro veranschlagt. Für den Erhalt der Gebäude sind fast 42 Millionen Euro Zuweisungen eingeplant.

Solide Planung für die Zukunft

Den größten Einzelposten bilden die Personalkosten mit knapp 326 Millionen Euro. Neu im Etat 2023 steht ein auf etliche Jahre angelegter Zukunftsfonds über zunächst gut 26 Millionen Euro, mit dem Aufgaben unter anderem beim Klimaschutz und der Digitalisierung finanziert werden sollen.

Kirchliche Finanzplanung soll auch in unsicheren Zeiten solide ausfallen. Steigende Energiekosten, Inflation und Rezessionserwartungen deuten darauf hin, dass auch die Kirche mit höhere Kosten rechnen muss, etwa bei Baumaßnahmen oder steigenden eigenen Personalkosten. Auch wegen sinkender Mitgliederzahlen geht die EKHN von einem langfristig rückläufigen finanziellen Handlungsspielraum aus. Das erfordere ein Festhalten am Einsparkurs, so die Finanzfachleute. Dabei belasten hohe Rückstellungen für künftige Pensionen und Beihilfen zur Gesundheitsversorgung die Kirchenkasse. So konnte zum Beispiel auch für 2023 kein per se ausgeglichener Jahreshaushalt aufgestellt werden konnte, vielmehr müssen voraussichtlich über 50 Millionen Euro aus Rücklagen entnommen werden.

 

Bilanzen

 

Die EKHN legt seit 2017 regelmäßig Aufstellungen ihrer Finanzen vor und eine „Bilanz“, wie sie aus dem Wirtschaftsleben mit der „Doppelten Buchführung“ bekannt ist. Dabei werden die unterschiedlichen Vermögenswerte den Verpflichtungen gegenübergestellt und so die gesamtkirchliche Vermögenslage umfassend dargestellt.

Die sogenannte „Aktiv-Seite“ der Bilanz gibt dabei Auskunft über die Mittelverwendung, wofür also welche Vermögenspositionen aufgewandt werden. Die sogenannte „Passiv-Seite“ der Bilanz erläutert die Mittelherkunft, also die Finanzierung der Aktivitäten der Aktiv-Seite.

Die EKHN nutzt für die Bilanzerstellung das System „Doppik“, die „Doppelte Buchführung in Konten“. Dieses Rechnungswesen basiert auf der doppelten Buchführung und wird seit einigen Jahrzehnten ebenfalls von öffentlichen Verwaltungen in Bund, Ländern und Kommunen verwendet. Die Doppik hat das frühere Buchführungssystem der „Kameralistik“ abgelöst.

Die Jahresabschlussbilanzen der EKHN auf Basis der abgeschlossenen Haushaltsjahre informieren transparent, wie die Mittel und das Vermögen in der Vergangenheit eingesetzt wurden. Sie liefern damit wichtige Informationen auch für die zukünftige Mittelbewirtschaftung und machen eine solide Planung der Haushaltspläne möglich.

Die Bilanzen dienen der besseren Information, der Dokumentation, der Ergebnisermittlung und der Transparenz.

 

Noch Fragen?

 

Referat Haushalt und Controlling

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