Ab Samstag, 28. Juni! Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG):
Was bedeutet es für kirchliche Websites?
© Getty Images, visual, generation, MDHS
26.06.2025
pwb
Artikel:
Download PDF
Drucken
Teilen
veröffentlicht 11.06.2025
von Online-Redaktion und -Agentur des Medienhauses der EKHN
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und soll sicherstellen, dass digitale Dienstleistungen und Produkte auch für Menschen mit Behinderungen leicht auffindbar, zugänglich und nutzbar sind – ohne fremde Hilfe. Doch was bedeutet das für kirchliche Websites? Sind Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen betroffen?
„Das Gesetz verpflichtet vor allem Unternehmen zur Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen. Kirchliche Websites könnten aber ebenfalls betroffen sein“, erklärt Thomas Raddatz, Projektmanager der Agentur im Medienhaus der EKHN.
Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz:
Welche kirchlichen Websites sind durch das BFSG betroffen?
Da sich aus den Anforderungen des Gesetzes nicht ohne weiteres konkrete Handlungsempfehlungen ableiten lassen, müssen diese möglichst verbindlich definiert werden. Allerdings zeichnet sich bereits jetzt ab, dass das BFSG kirchliche Websites betreffen könnte, wenn sie beispielsweise Folgendes eingebunden haben:
-
PDFs, die digitale Dienstleistungen betreffen (z.B.: Arbeitshilfe für kirchliche, digitale Erwachsenenbildung)
-
Spendentools,
-
Buchungstools,
-
Reservierungstools,
-
Registrierungs-Tools für Veranstaltungen,
-
Kontakt-Formulare,
-
Shop-Bereiche,
-
ein Jobportal für kirchliche Einrichtungen
Was muss ich bei der Bereitstellung von PDFs auf einer kirchlichen Website beachten bezüglich des BFSG?
-
Ältere PDFs (vor dem 28. Juni 2025): Dürfen weiterhin zum Download angeboten werden, auch wenn sie nicht vollständig barrierefrei sind. Eine nachträgliche Optimierung ist jedoch empfehlenswert, um die Zugänglichkeit zu verbessern.
-
Neue PDFs (ab dem 28. Juni 2025): Müssen gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei sein.
Die technischen Anforderungen für barrierefreie PDFs sind in der ISO-Norm 14289-1:2016-12 (PDF/UA) definiert. Diese Norm stellt sicher, dass PDF-Dokumente für alle Nutzer, einschließlich Menschen mit Behinderungen, lesbar und bedienbar sind.
Weitere Informationen und praktische Hinweise zur Erstellung barrierefreier PDFs stellt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bereit:
www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Informationstechnik/Barrierefreie-PDF/barrierefreie-pdf.htmlwww.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Informationstechnik/Barrierefreie-PDF/barrierefreie-pdf.html
Wie unterstützt die EKD Betreibende kirchlicher Websites in Bezug auf das BFSG?
Die EKD ist in Kontakt mit Dienstleistern, deren Tools automatisch auf der Benutzeroberfläche einer Website die Kriterien zur Barrierefreiheit umsetzen sollen. Die EKD engagiert sich dafür, einen Rahmenvertrag für kirchliche Einrichtungen zu verhandeln.
Was bedeutet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Kundinnen und Kunden des Webbaukastens der EKHN?
Die EKHN bietet einen skalierbaren Webbaukasten, der bereits viele Barrierefreiheitskriterien integriert hat. Die Einstellungen umfassen: eine vergrößerbare Schrift, barrierearme Kontraste, Verfassen von Alt-Texten für Fotos und Grafiken, strukturierte Überschriften (H1-H4) und vieles mehr.
Das Medienhaus der EKHN ist in enger Abstimmung mit der EKD. Weitere Anpassungen können erfolgen, sobald die genauen gesetzlichen Anforderungen und der Rahmenvertrag der EKD feststehen.
Müssen kirchliche Websites sofort neu programmiert werden, wenn das BFSG gilt?
Nein. Das Gesetz betrifft voraussichtlich nur einzelne Elemente kirchlicher Websites. Eine komplette Neuprogrammierung soll vermieden werden – stattdessen wird eine automatische Lösung entwickelt, die Barrierefreiheits-Standards direkt auf der Benutzeroberfläche umsetzt.
Welche grundsätzlichen Kriterien für mehr Barrierefreiheit sind für kirchliche Websites empfehlenswert?
Barrierefreiheit war für kirchliche Websites bislang nicht verpflichtend geregelt. Doch die EKHN legt großen Wert darauf, dass alle Menschen – unabhängig von möglichen Einschränkungen – digitale Inhalte problemlos nutzen können. Aus diesem Selbstverständnis heraus empfiehlt sie, wichtige Barrierefreiheits-Kriterien umzusetzen, um den Zugang für alle zu erleichtern:
-
Links verständlich benennen: nicht „mehr lesen“, sondern: „zu den Friedens-Gebeten“),
-
Alt-Text für Bilder, Buttons und Symbole hinzufügen,
-
Überschriften klar strukturieren (h1-h4),
-
die Schrift sollte skalierbar, vergrößerbar sein,
-
barrierearme Farbkontraste verwenden,
-
Tastaturbedienbarkeit: Mit der Tab-Taste sollte der User mit dem Cursor durch die Seite navigieren können, der Tastaturfokus sollte gut erkennbar sein,
-
Multimedia-Inhalte zugänglich machen (z.B. Videos mit Untertiteln),
-
Dokumente und Formulare barrierefrei gestalten,
-
wichtige Inhalte auch in leichter Sprache anbieten,
Weitere Kriterien sind oben in den „Anforderungen des BFSG“ genannt.
Websites, die über das BFSG und digitale Barrierefreiheit informieren
Ansprechpartner für Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Kirchlichen Websitebetreibern, auf die möglicherwiese Herausforderungen zukommen, steht die EKHN zur Seite.
Claus-Christian Schneider-Pardun
Datenschutzbeauftragter Örtliche Beauftragte für den Datenschutz
claus-christian.schneider-pardun@ekhn.de
Die rechtliche Verantwortung liegt beim Websitebetreiber. Im Zweifelsfall ist eine juristische Prüfung durch einen Anwalt oder eine rechtliche Instanz empfohlen.
Diese Seite:Download PDFTeilenDrucken