Dekanat Rheingau-Taunus

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Corona

Kirchenvorstandssitzungen per Videokonferenz

gettyimages/YinYangFrau nimmt von zuhause an einer Videokonferenz teil.

Teambesprechungen, Kirchenvorstandssitzungen, Sitzungen der Dekanatssynodalvorstände und vergleichbare Besprechungen sollen weiterhin möglichst über Video- oder Telefonkonferenzen stattfinden. Dazu wurden nun die Kirchengemeindeordnung (KGO) sowie die Dekanatsynodalordnung (DSO) angepasst. Außerdem gibt es auch neue Vorlagen für die Leitung von (Video)-Sitzungen.

KV- und DSV-Sitzungen, die über Videokonferenzen abgehalten werden, sind den regulären KV- und DSV-Sitzungen für die Dauer der Coronakrise rechtlich gleichgestellt, Beschlüsse müssen nicht mehr im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 30. April 2020 die notwendige Änderungen und Ergänzung der Kirchengemeindeordnung (§ 39 + § 41) und der Dekanatssynodalordnung (§ 42 + § 44) als gesetzesvertretende Verordnungen beschlossen. Der erstmalige Beschluss von Videokonferenzen könnte auch durch einen Umlaufbeschluss (§ 43 KGO) erfolgen. Um auch geheime Abstimmungen und Wahlen im Rahmen von Videokonferenzen organisieren zu können, wird die Möglichkeit der Briefwahl (d.h. die Abstimmung der an der entsprechenden Videokonferenz teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstands bzw. des Dekanatssynodalvorstandes per Brief) eingeführt. Auch für Pfarrwahlen wird die Möglichkeit einer Videokonferenz und die Stimmabgabe per Brief ermöglicht, ansonsten gelten hier aber weiterhin die besonderen Regelungen des Pfarrstellengesetzes.

Werden Besprechungen mit der physischen Anwesenheit der Teilnehmenden abgehalten (möglich nach den aktuellen Verordnungen der Länder RLP (4. VO in der Fassung vom 28.4.20) und Hessen (3. VO in der Fassung der am 1. Mai 2020 in Kraft tretenden Änderungen), müssen die jeweiligen aktuellen Abstands- und Hygieneregelungen eingehalten werden. Es empfiehlt sich, die Sitzungsdauer möglichst kurz zu halten.

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